AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Frank Wilkat (nachfolgend: Auftragnehmer) ist im Bereich programm-strategischer Beratung für Radiosender tätig. Darüber hinaus erbringt bzw. vermittelt er für das mzB Medienzentrum Berlin (nachfolgend: Kunde oder Auftraggeber) Dienstleistungen aus dem Bereich Markt- und Sozialforschung. Er übt seine Tätigkeit im Sinne beratender Dienstleistungen in Übereinstimmung mit den Standesregeln der Markt- und Sozialforschung (ESOMAR Internationaler Kodex für die Markt- und Sozialforschung) aus.

§ 1 Allgemeines

(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für Dienstleistungen, die der Auftragnehmer im Bereich Markt- und Sozialforschung erbringt. Für beratende Leistungen gelten diese AGB nicht. Für Leistungen der Markt- und Sozialforschung gelten diese AGB für alle gegenwärtigen und zukünftigen Rechtsbeziehungen dem Auftragnehmer und dem Kunden. Es ist jeweils die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung maßgeblich.

(2) Entgegenstehende oder von den Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt der Auftragnehmer an, wenn der Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmt.

(3) Für den Inhalt und den Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ist ausschließlich der jeweilige Einzelvertrag maßgeblich, soweit sich dazu nicht aus diesen AGB bereits etwas ergibt.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Der Auftragnehmer unterbreitet sein Angebot grundsätzlich in Form eines Untersuchungsvorschlags, in dem die Aufgabenstellung, die zu ihrer Erfüllung zu erbringende Leistung für die Untersuchung sowie die zu zahlende Vergütung angegeben sind.

(2) Der Untersuchungsvorschlag dient ausschließlich zur Entscheidung über die Auftragsvergabe der angebotenen Untersuchung.

(3) Soweit der Auftraggeber mit dem Auftrag ein Ziel verfolgt, das für den Auftragnehmer nicht offensichtlich ist, weist ihn dieser darauf hin. Der Auftraggeber muss dann schriftlich sein Ziel offenlegen. Änderungen des Auftrags nach Vertragsabschluss bedürfen einer Bestätigung in Textform des Auftragnehmers.

(4) Der Vertrag über die Markt- und Sozialforschungsdienstleistung kommt zwischen den Parteien zustande, indem der Auftraggeber den Untersuchungsvorschlag des Auftragnehmers in Textform annimmt.

§ 3 Preise, Vergütung

(1) Die im Untersuchungsvorschlag genannte Vergütung umfasst grundsätzlich alle vom Auftragnehmer im Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrags im Untersuchungsvorschlag angebotenen Leistungen. Alle Preise verstehen sich – sofern nichts anderes angegeben wurde – zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

(2) Die vereinbarten Honorare dienen zur Finanzierung der Durchführung der jeweiligen Untersuchung. Deswegen sind jeweils eine Hälfte der vereinbarten Honorarsumme bei Auftragserteilung und die andere Hälfte bei Ablieferung der Ergebnisse fällig, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Vergütung ist ohne jeden Abzug spätestens 14 Tage nach Rechnungsstellung zahlbar.

§ 4 Leistungsumfang

(1) Der Auftragnehmer erbringt seine Dienstleistung entsprechend des unterbreiteten Untersuchungsvorschlages in eigener Verantwortung. Geschuldet ist jeweils die Durchführung einer Untersuchung als Dienstleistung. Der Auftragnehmer schuldet vertraglich nicht ein vom Auftraggeber gewünschtes oder angestrebtes Untersuchungsziel oder die Erreichung oder Bestätigung eines Ergebnisses.

(2) Dem Auftragnehmer ist es gestattet, zur Erfüllung seiner Aufgaben aus dem Untersuchungsauftrag Unteraufträge zu vergeben. Unteraufträge außerhalb der eigenen Organisation teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber mit.

(3) Der Auftragnehmer unterstützt mit seinen Leistungen den Auftraggeber bei dessen Entscheidungen. Er trifft diese aber nicht selbst.

(4) Der Auftragnehmer führt den Auftrag nach wissenschaftlichen Methoden der Markt- und Sozialforschung mit Hilfe verschiedener Access Panel Anbieter durch. Das Multi-MarktforschungssampleAccess Quality Audience“basiert auf ISO 20252 dem internationalen Qualitätsstandard für Marktforschung.

Die ISO-Norm 20252 enthält allgemeine Anforderungen und Maßgaben für Marktforschungsinstitute insbesondere zu nachstehenden Themen:

  • Organisation und Verantwortung
  • Rekrutierung von neuen Panelteilnehmern
  • Vertraulichkeit und Transparenz
  • Methoden der Rekrutierung
  • Quellen der Rekrutierung
  • Validierung der Identität
  • Struktur und Größe
  • Umgang mit den Profildaten der Panelteilnehmer
  • Management des Access Panels & Incentives
  • Pflege und Aktualisierung der Profildaten von Panelteilnehmern
  • Stichprobenziehung
  • Organisation und Verantwortung
  • Rekrutierung von neuen Panelteilnehmern
  • Vertraulichkeit und Transparenz
  • Methoden der Rekrutierung
  • Quellen der Rekrutierung
  • Validierung der Identität
  • Struktur und Größe
  • Umgang mit den Profildaten der Panelteilnehmer
  • Management des Access Panels
  • Incentives
  • Pflege und Aktualisierung der Profildaten von Panelteilnehmern
  • Stichprobenziehung
  • Fragebogen
  • Pretest und Übersetzung
  • Einladungen zur Teilnahme an Forschungsprojekten
  • Validierung der Daten
  • Berichterstattung an Auftraggeber
  • Pflichten gegenüber den Panelteilnehmern
  • Pflichten gegenüber den Auftraggebern

(5) Stellt sich nach Auftragserteilung heraus, dass die Untersuchung aus methodischen oder sonstigen Gründen (z.B. mangelnde Adressenqualität), die weder der Auftraggeber noch der Auftragnehmer vorhersehen konnten und zu vertreten haben, nicht durchgeführt werden kann, informiert der Auftragnehmer unverzüglich den Auftraggeber. Finden beide Vertragsparteien keine methodische Lösung des Problems, sind die Parteien jeweils berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

(6) Die vom Auftragnehmer zu erbringende Leistung umfasst lediglich die Durchführung der beauftragten Untersuchung sowie die Mitteilung des Untersuchungsergebnisses an den Auftraggeber.

Der Auftragnehmer wird sich dabei bemühen, das Panel entsprechend des Untersuchungsauftrages passend zu rekrutieren und auszuwählen. Er hat jedoch keinen Einfluss darauf, dass dem Panel ausschließlich Mitglieder der Zielgruppe angehören, da sich dies seiner tatsächlichen Zugriffsmöglichkeit entzieht. Dementsprechend ist die Untersuchung innerhalb der Zielgruppe bzw. eines Zielgruppenpanels nicht von der vertraglichen Leistungspflicht umfasst. Der Auftragnehmer schuldet lediglich ein ernsthaftes Bemühen, dass die Untersuchung in einem für den Auftraggeber passenden Panel durchgeführt wird.

(7) Eine Pflicht zur Mitteilung der an der Untersuchung beteiligten Personen oder zur Kontaktherstellung zu diesen ist ausdrücklich nicht in der Leistung inbegriffen. Der Auftraggeber erkennt an, dass eine Kontaktvermittlung zu den an der Untersuchung beteiligten Personen aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht zulässig ist. Sofern der Auftraggeber über den ursprünglichen Auftrag hinaus Kontakt zu einzelnen Beteiligten wünscht, kann er den Auftragnehmer in einer separaten Vereinbarung mit der Kontaktvermittlung beauftragen. Diese Beauftragung beinhaltet lediglich das ernsthafte Bemühen um eine Kontaktvermittlung. Die Herstellung des gewünschten Kontaktes ist ausdrücklich nicht geschuldet. Der Versuch der Kontaktvermittlung ist gesondert zu vergüten. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass die Vermittlung eines Kontaktes zu den Beteiligten einer Untersuchung in datenschutzrechtlicher Hinsicht lediglich auf einer Einwilligung der Beteiligten beruhen kann, Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO, und dass diese Einwilligung jederzeit widerrufen werden kann.

(8) Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer bei der Durchführung der Untersuchung zu unterstützen, soweit dies erforderlich ist. Er hat ihm insbesondere die für die Untersuchung erforderlichen Daten und Grundlagen mitzuteilen. Eine darüber hinaus gehende Mitwirkung des Auftraggebers an der Untersuchung sowie ggfs. die Überprüfung der Durchführung und der Ergebnisse der Untersuchung durch den Auftraggeber bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und sind gesondert zu vergüten.

(9) Der Auftragnehmer empfiehlt dem Auftraggeber, das Untersuchungsergebnis stichprobenartig per Stammhörer Vergleichspanel zu überprüfen. Der Auftragnehmer haftet nicht für das Ergebnis der Untersuchung.

§ 5 Urheberrechte, Eigentumsrechte und akzessorische Pflichten

(1) Der Auftraggeber erkennt an, dass das alleinige Urheberrecht und alle Schutzrechte an Untersuchungskonzeptionen, Vorschlägen, Methoden, Verfahren und Verfahrenstechniken, grafischen und tabellarischen Darstellungen, die vom Auftragnehmer stammen, und an in sonstigen Leistungen des Auftragnehmers verkörperten Know-how ausschließlich dem Auftragnehmer zustehen. Diese Rechte verbleiben auch nach Abschluss des Auftrages ausschließlich beim Auftragnehmer, sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist.

(2) Die Exklusivität für bestimmte Produktfelder, Untersuchungsgegenstände oder Untersuchungsmethoden kann der Auftragnehmer nicht gewähren, es sei denn, sie wird ausdrücklich vereinbart. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sämtliche ihm vom Auftraggeber gegebenen Informationen streng vertraulich zu behandeln und sie ausschließlich für die Durchführung des Auftrags zu verwenden.

§ 6 Verwendung des Untersuchungsberichts; Datenaufbewahrung

(1) Der Auftraggeber erhält die Untersuchungsberichte und Untersuchungsergebnisse exklusiv und ausschließlich zu seinem eigenen Gebrauch in anonymisierter Form. Die Anonymität der Befragten oder der Testpersonen darf in keinem Fall gefährdet werden. Veröffentlichungen unter Nennung des Auftragnehmers sind nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Auftragnehmers zulässig.

(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Erhebungsunterlagen für einen Zeitraum von einem Jahr nach Ablieferung des Untersuchungsberichts aufzubewahren.

§ 7 Gewährleistung, Widerspruch, Stornierung

(1) Der Auftragnehmer gewährleistet die ordnungsgemäße Durchführung und wissenschaftliche Auswertung der Untersuchung. Im Übrigen richtet sich die Gewährleistung nach den gesetzlichen Regelungen, insbesondere nach den §§ 611 BGB ff.

 (2) Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Erhalt der letzten Daten und beträgt ein Jahr. Der Auftragnehmer ist zunächst zur Nacherfüllung berechtigt, d.h. nach eigener Wahl zur Beseitigung des Mangels („Nachbesserung“) oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Auftraggeber nach einer angemessenen Nachfrist zum Rücktritt oder zur Minderung berechtigt.

(3) Der Auftragnehmer steht nicht dafür ein, dass die von ihm nach den Regeln und Methoden der Markt- und Sozialforschung erhobenen, ausgewerteten und analysierten Daten vom Auftraggeber in einer bestimmten Weise kaufmännisch verwertet werden können. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die aus oder in Verbindung mit der Auslegung der gelieferten Daten / Ergebnisse durch den Auftraggeber entstehen.

(4) Sofern der Auftraggeber wegen angeblicher Pflichtverletzungen des Auftragnehmers in Anspruch genommen wird und der Auftraggeber beim Auftragnehmer regressieren möchte, ist der Auftragnehmer sobald wie möglich zu informieren. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Rechtsstreit zu führen oder zu betreuen. Dieses Recht des Auftragnehmers lässt die Verteidigungsrechte des Auftraggebers unberührt.

(5) Insbesondere stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von allen Ansprüchen frei, die geltend gemacht werden, weil der Auftraggeber die ordnungsgemäß gewonnenen Ergebnisse vorsätzlich oder fahrlässig rechtswidrig verwendet hat (z.B. rechtswidrig und / oder falsch mit ihnen wirbt). Zwischenergebnisse und vorläufige Ergebnisse dürfen nur nach ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch den Auftragnehmer weiterverwendet werden.

§ 8 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie im Falle von Personenschäden uneingeschränkt, für leichte Fahrlässigkeit jedoch nur bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, sowie bei von ihm zu vertretender Unmöglichkeit und bei Verzug. Die Haftung ist auf den vertragstypischen Schaden begrenzt, mit dessen Entstehen der Auftragnehmer bei Vertragsschluss auf Grund der zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände rechnen musste. Außerdem haftet der Auftragnehmer für Schäden uneingeschränkt, für die zwingende gesetzliche Vorschriften, wie z.B. das Produkthaftungsgesetz, eine Haftung vorsehen.

(2) Eine weitergehende Haftung besteht nicht.

(3) Die Haftungsbeschränkungen gelten sinngemäß auch für die Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

§ 9 Kündigung und Rücktritt

(1) Für die Lieferung der Ergebnisse bzw. Teillieferungen gelten die im Angebot beschriebenen Fristen. Werden Untersuchungsergebnisse aus Gründen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, nicht termingerecht übergeben, so kann der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung setzen.

(2) Sofern Lieferfristen vereinbart sind, verlängern sich diese gegebenenfalls um die Zeit, bis der Auftraggeber dem Auftragnehmer die für die Ausführung des Auftrages notwendigen Angaben und Unterlagen übergeben hat. Kommt der Auftraggeber trotz angemessener Nachfristsetzung durch den Auftragnehmer der Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten nicht nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund zu kündigen. Die Geltendmachung eines ggfs. entstanden Schadensersatzanspruchs bleibt vorbehalten.

(3) Bei Nichteinhaltung vereinbarter Lieferfristen durch Verzögerung aufgrund höherer Gewalt (z.B. Aufruhr, Streik, hoheitlicher Maßnahmen, Aussperrung) oder vom Auftragnehmer nicht zu vertretender Betriebsstörungen (z.B. wegen Leitungsstörungen beim Telefon- oder Internet-Provider) verlängert sich die Leistungszeit um den Zeitraum bis zur Behebung der Störung. Beginn und Ende der Störung teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber mit. Bei dauerhaften Betriebsstörungen durch höhere Gewalt oder vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden dauerhaften Betriebsstörungen haben die Vertragsparteien das Recht, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund zu kündigen.

(4) Sollte der Auftragnehmer von seinen Unterauftragnehmer trotz dessen vertraglicher Verpflichtung ohne eigenes Verschulden keine Ergebnisse erhalten, ist er zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. In diesem Fall wird den Auftraggeber unverzüglich darüber informieren, dass die Untersuchung nicht durchgeführt werden kann, und etwaige schon erbrachte Leistungen unverzüglich erstatten.

§ 10 Vertraulichkeit

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, über Informationen, Unterlagen und Materialien, die ihm im Rahmen des Vertragsverhältnisses direkt oder indirekt mitgeteilt oder zur Verfügung gestellt werden, Stillschweigen zu bewahren und diese Informationen vertraulich zu behandeln. Dies beinhaltet insbesondere aber nicht nur alle Angaben, Informationen und Daten über Angebote, Ausschreibungen und Aufträge des Auftraggebers sowie zu den jeweiligen Untersuchungsaufträgen.

(2) Diese Informationen werden vertraulich behandelt. Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich nur zu Zwecken genutzt werden, die der geschäftlichen Zusammenarbeit der Vertragsparteien dienen. Dem Auftragnehmer ist insbesondere nicht gestattet, die vertraulichen Informationen außerhalb der vereinbarten Zwecke zu nutzen oder zu verwenden.

(3) Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche Informationen,

a) die dem Auftragnehmer bei Vertragsschluss nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;

b) die bei Vertragsschluss öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht;

c) die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichts oder einer Behörde offen gelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich, wird der zur Offenlegung verpflichtete Auftragnehmer den Auftraggeber vorab unterrichten und ihm Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.

§ 11 Sonstige Regelungen

(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

(2) Soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Berlin ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, haben Gültigkeit, wenn sie mindestens in Textform getroffen werden.

(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vorstehenden AGB jederzeit zu ändern. In diesem Fall wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber per E-Mail Änderungen der AGB mitteilen. Dem Auftraggeber wird die Gelegenheit eingeräumt, den geänderten AGB binnen zwei Wochen zu widersprechen. Tut er dies nicht, gilt die Zustimmung zur Änderung als erteilt. Andernfalls gelten diese Nutzungsbedingungen unverändert fort. Der Auftraggeber wird in der E-Mail auf die Rechtsfolgen hingewiesen.

(5) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

Frank Wilkat

Berlin 20.11.2020